31 January 2026, 02:38

Finanzgericht klärt Besteuerung von Feldmark-Vereinen in Niedersachsen

Eine Liniengrafik, die durchschnittliche Bundessteuersätze nach Einkommensgruppe vor Steuern von 1979 bis 2013 zeigt, mit begleitendem Text.

Finanzgericht klärt Besteuerung von Feldmark-Vereinen in Niedersachsen

Ein Finanzgericht in Niedersachsen hat entschieden, wie Feldmark-Grundbesitzvereine besteuert werden sollen, wenn sie Einkünfte über die Mitgliedsbeiträge hinaus erzielen. Das Urteil folgt auf eine Klage eines solchen Vereins, der sich gegen seine Einstufung als Personengesellschaft für steuerliche Zwecke wehrte. Der Fall ist das erste Mal, dass sich das Gericht in der Region mit dieser Frage befasst.

Der Streit begann, als die niedersächsischen Steuerbehörden einen Feldmark-Verein aufgrund zusätzlicher Einnahmequellen als Personengesellschaft einstuften. Im Gegensatz zu anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften unterlagen diese Vereine damit anderen Steuerregeln, was die rechtliche Auseinandersetzung auslöste.

Das Gericht prüfte, ob die steuerliche Behandlung im Vergleich zu ähnlichen Einrichtungen gerechtfertigt war. In Niedersachsen erfüllen etwa Gemeindekooperativen oder Zweckverbände (geregelt im NKomVG) vergleichbare Aufgaben – sie verwalten gemeinschaftlich genutztes Weideland, Wiesen oder Allmenden –, werden jedoch als Körperschaften besteuert. Diese Gruppen zahlen eine 15-prozentige Körperschaftsteuer auf Überschüsse, Gewerbesteuer (je nach lokalem Hebesatz) und sind von der Grundsteuer befreit, sofern sie ausschließlich öffentliche Funktionen erfüllen.

Mit dem Urteil sollte die bisherige Ungleichbehandlung bei der Besteuerung dieser Vereine beseitigt werden. Die Entscheidung legt Kriterien für eine gerechte Besteuerung fest und stellt sicher, dass Feldmark-Vereine künftig ähnlich behandelt werden wie andere öffentlich-rechtliche Organisationen.

Das Urteil schafft einen Präzedenzfall für die künftige Besteuerung von Feldmark-Vereinen in Niedersachsen. Diese müssen nun bei zusätzlichen Einnahmen denselben Regeln folgen wie andere öffentlich-rechtliche Körperschaften. Damit entfällt die bisherige Ungleichheit in ihrer steuerlichen Einordnung.

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