Finanzgericht klärt: 610.000 Euro Bargeldgeschenk sind keine "Osterpräsente"
Sylvio ThiesFinanzgericht klärt: 610.000 Euro Bargeldgeschenk sind keine "Osterpräsente"
Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz hat die steuerliche Behandlung hoher Bargeldschenkungen in Deutschland präzisiert. Im Mittelpunkt des Falls stand ein Mann, der von seinem Vater über 610.000 Euro erhalten, die Überweisungen jedoch nicht deklariert hatte. Das Gericht wies seine Behauptung zurück, es handele sich um steuerfreie "übliche Gelegenheitsgeschenke".
Zwischen März 2006 und Juli 2017 hatte der Kläger von seinem Vater mehrere Bargeldzuwendungen in einer Gesamthöhe von über 610.000 Euro erhalten. Er argumentierte, diese Zahlungen seien als steuerfreie "übliche Gelegenheitsgeschenke" einzustufen – etwa zu Geburtstagen, Hochzeiten oder Feiertagen. Das Gericht lehnte diese Argumentation ab und stellte klar, dass ein Bargeldgeschenk von 20.000 Euro kaum als typisches Osterpräsent gelten könne.
Nach deutschem Recht müssen alle Geldgeschenke sowohl vom Schenker als auch vom Beschenkten innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt gemeldet werden. Eine nicht gemeldete Schenkung gilt zwar nicht automatisch als Steuerhinterziehung, kann jedoch problematisch werden, wenn spätere Schenkungen oder Erbschaften den steuerfreien Freibetrag überschreiten.
Die Erbschafts- und Schenkungsteuer in Deutschland ist in drei Steuerklassen unterteilt, die sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Empfänger und Schenker richten. Die Freibeträge variieren: Ehepartner und eingetragene Lebenspartner können bis zu 500.000 Euro steuerfrei erhalten, Kinder und Stiefkinder bis zu 400.000 Euro. Enkelkinder haben einen Freibetrag von 200.000 Euro, während andere Begünstigte in die Steuerklasse II oder III fallen und lediglich 20.000 Euro steuerfrei erhalten. Die Steuersätze hängen anschließend vom Gesamtwert der Zuwendung und der jeweiligen Steuerklasse ab.
Das Urteil unterstreicht, dass nur kleine, anlassbezogene Geschenke steuerfrei bleiben. Größere Beträge – selbst wenn sie in Raten gezahlt werden – müssen gemeldet werden und können steuerpflichtig sein. Die Entscheidung erinnert an die strengen Meldepflichten für Geldgeschenke in Deutschland.






