04 April 2026, 08:19

Gericht lehnt Auskunft über Samenspenden des biologischen Vaters ab

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Gericht lehnt Auskunft über Samenspenden des biologischen Vaters ab

Ein deutsches Gericht hat die Klage einer Frau abgewiesen, die Details über die Samenspenden ihres biologischen Vaters erfahren wollte. Die Klägerin, die durch eine Samenspende gezeugt wurde, begehrte Auskunft darüber, wie oft seine Proben verwendet wurden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies ihre Klage jedoch ab und begründete dies damit, dass die geltenden Gesetze einen solchen Anspruch nicht vorsehen.

Die Entscheidung folgt auf eine vorherige Ablehnung durch das Landgericht, die der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in der Berufungsinstanz bestätigte.

Die Klägerin hatte vom behandelnden Arzt Informationen über die Nutzung der Samenspenden ihres biologischen Vaters gefordert. Sie wollte wissen, wie oft seine Proben verwendet wurden, wie viele Lebendgeburten daraus resultierten und wie viele geplante Schwangerschaften damit einhergingen. Ihre Bedenken umfassten das Risiko, eine genetische Veranlagung für eine Autoimmunerkrankung zu erben, sowie die Möglichkeit unbewusster inzestuöser Beziehungen zu unbekannten Halbgeschwistern.

Das Gericht erkannte zwar ihr Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung an, entschied jedoch, dass dieses Recht nicht die von ihr geforderten spezifischen Details abdeckt. Nach dem deutschen Samenspenderregistergesetz besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Informationen darüber, wie häufig die Spermien eines Spenders verwendet wurden.

Der als Beklagter auftretende Arzt konnte keine genauen Zahlen vorlegen. Ein Teil der Unterlagen war nach Ablauf der 30-jährigen gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vernichtet worden, und nicht alle Halbgeschwister sind möglicherweise in den relevanten Datenbanken erfasst. Zudem stellte das Gericht fest, dass die Sorge der Klägerin vor einer Autoimmunerkrankung kein schwerwiegendes oder außergewöhnliches genetisches Risiko darstelle, was ihre Position weiter schwächte.

Den verfügbaren Aufzeichnungen zufolge wurden aus der Samenspende des biologischen Vaters vor deren Vernichtung keine Kinder gezeugt. Dennoch hielt das Gericht fest, dass der Wunsch der Klägerin, Inzest zu vermeiden oder ihre genetische Herkunft besser zu verstehen, nicht ausreiche, um die Offenlegung der begehrten Informationen zu rechtfertigen.

Das Urteil bestätigt, dass das deutsche Recht Ärzte nicht verpflichtet, Auskunft darüber zu geben, wie oft die Spermien eines Spenders verwendet wurden. Die Berufung der Klägerin wurde abgewiesen, sodass sie weiterhin keine Antworten auf ihre Fragen zu möglichen Halbgeschwistern erhält.

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Die Entscheidung unterstreicht die Grenzen des Rechts auf Kenntnis der eigenen genetischen Herkunft im Rahmen der aktuellen Gesetzgebung. Ohne eine Änderung der Rechtslage dürften ähnliche Klagen auch in Zukunft kaum Aussicht auf Erfolg haben.

Quelle