Neue Urteile klären Spielregeln für Rabattwerbung im Einzelhandel
Deutsche Gerichte haben kürzlich die Regeln für Rabattpreise und Referenzpreise im Einzelhandel präzisiert. Zwei getrennte Fälle – einer betraf einen Supermarkt, der andere eine Online-Apotheke – haben geprüft, wie Unternehmen frühere Preise bei der Werbung für Sonderangebote angeben müssen. Die Urteile unterstreichen die anhaltende Debatte über Transparenz bei Verbraucherpreisen.
Ausgelöst wurde die Diskussion, als die Apothekerkammer Nordrhein gegen die Online-Apotheke Apo.com rechtlich vorging. Streitpunkt war die Durchstreichung von Preisen bei rezeptfreien Medikamenten. Nach deutschem Recht (§ 11 der Preisangabenverordnung, PAngV) müssen Unternehmen bei Rabattaktionen den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage angeben. Das Landgericht Frankfurt entschied jedoch, dass diese Pflicht entfällt, wenn stattdessen der Listenpreis des Herstellers als Referenz dient. Das Gericht berief sich dabei auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
Ein weiterer Fall betraf den Discounter Netto, der für seine "Preis-Jojo"-Taktik kritisiert wurde. Das Landgericht Köln urteilte, dass Preisvergleiche auf Basis der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (UVP) klar kenntlich gemacht werden müssen. Die Richter betonten, dass Verbraucher nicht den Eindruck gewinnen dürfen, die UVP spiegle den üblichen Marktpreis wider – in der Regel liege sie deutlich über den tatsächlichen Verkaufspreisen.
Der Gesetzgeber hat inzwischen klargestellt, dass § 11 PAngV nicht greift, wenn Werbung auf der unverbindlichen Herstellerpreisempfehlung (UVP) basiert. Unternehmen dürfen demnach UVPs als Referenz nutzen, ohne historische Preise offenzulegen – vorausgesetzt, die Grundlage wird deutlich kommuniziert. Verbraucher, insbesondere bei Medikamentenkäufen, sind es ohnehin gewohnt, Preise mit der UVP oder den Apothekenverkaufspreisen (AVP) zu vergleichen.
Die Urteile geben Händlern nun klarere Vorgaben, wie sie Rabatte bewerben können, ohne Kunden in die Irre zu führen. Unternehmen dürfen Herstellerpreisempfehlungen als Bezugspunkt nutzen, ohne frühere Verkaufspreise nachweisen zu müssen – solange die Quelle transparent ist. Für Verbraucher unterstreichen die Entscheidungen die Notwendigkeit, Preisangaben bei Angeboten genau zu prüfen.






